Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 51b Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Köln, 07.05.2014 – S 5 AS 342/01
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2019 – L 26 AS 2621/17
- LSG Hessen, 14.01.2016 – L 6 AS 19/14Zitiert von 2
- BSG, 19.09.2008 – B 14 AS 45/07 RGrundsicherung für Arbeitsuchende: Obliegenheit zur Vorlage von Kontoauszügen und einer Kontenübersicht im Leistungsverfahren nach dem SGB II KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 58
- BSG, 14.05.2020 – B 14 AS 7/19 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Sozialdatenschutz - Sammlung personenbezogener, nicht automatisiert verarbeiteter Sozialdaten - Kopien von Kontoauszügen in der Leistungsakte - eingeräumte Schwärzungsmöglichkeit - Zulässigkeit der Aufbewahrung für 10 Jahre - verfassungskonforme AuslegungZitiert von 16
- LSG NRW, 03.08.2023 – L 7 AS 1042/22
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 05.06.2024 – L 6 SF 3/23 DSZitiert von 1
- SG Nordhausen, 08.06.2021 – S 13 AS 1134/20
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 – L 32 AS 2045/16Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51b SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/51b#abs-1 (1) Die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erheben laufend die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Daten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nach Satz 1 zu erhebenden Daten, die zur Nutzung für die in Absatz 3 genannten Zwecke erforderlich sind, einschließlich des Verfahrens zu deren Weiterentwicklung festzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/51b#abs-2 (2) Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger übermitteln der Bundesagentur die Daten nach Absatz 1 unter Angabe eines eindeutigen Identifikationsmerkmals, personenbezogene Datensätze unter Angabe der Kundennummer sowie der Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/51b#abs-3 (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen und an die Bundesagentur übermittelten Daten dürfen nur – unbeschadet auf sonstiger gesetzlicher Grundlagen bestehender Mitteilungspflichten – für folgende Zwecke gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/51b#abs-4 (4) Die Bundesagentur regelt im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene den genauen Umfang der nach den Absätzen 1 und 2 zu übermittelnden Informationen, einschließlich einer Inventurmeldung, sowie die Fristen für deren Übermittlung. Sie regelt ebenso die zu verwendenden Systematiken, die Art der Übermittlung der Datensätze einschließlich der Datenformate sowie Aufbau, Vergabe, Verwendung und Löschungsfristen von Kunden- und Bedarfsgemeinschaftsnummern nach § 51a.